Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung §

Aktuelle Informationen zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist novelliert worden. Die Fassung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Mit der Novelle soll die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neue europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen angepasst werden. Ziel des Gestzgebers ist es, die getrennte Sammlung sowie das Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen zu stärken. Dies hat zur Folge, dass der Gesetzgeber nunmehr alle Abfallerzeuger verstärkt in die Pflicht nimmt.

Als Erzeuger und Besitzer von Gewerbe- und/ oder Baustellenabfällen sind Sie von diesen Neuerungen direkt betroffen. Das bedeutet für Sie, dass Sie bestimmte Abfallarten bereits am Entstehungsort, also an Ihrem Betrieb oder an der Baustelle, getrennt erfassen müssen. Darüber hinaus erwartet der Gestzgeber entsprechende Dokumentationen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

Da das Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wesentliche Änderungen für Sie als Abfallerzeuger beziehungsweise Gewerbetreibender nach sich zieht, möchten wir Sie bei rechtskonformen Umsetzungen gerne unterstützen. Hierzu haben wir Ihnen beiliegend die wichtigsten Informationen zusammengetragen.

 

Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

Wichtige Änderungen für Sie als Abfallerzeuger bzw. Gewerbetreibender

Wann tritt die neu novellierte Verordnung in Kraft ?
  • Am 01. August 2017 bzw. 01. Januar 2019
Was sind die wesentlichen Inhalte ?
  • Die Pflicht liegt beim Abfallerzeuger.
  • Abfälle müssen grundsätzlich getrennt erfasst und vorrangig dem recycling zugeführt werden.
  • Gemischt erfasste Abfälle müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.
  • Der Abfallerzeuger ist gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet, eine Dokumentation über die gestzeskonforme Trennung, sowie den Verbleib seiner Abfälle vorzuhalten.
  • Für Unternehmen, die bereits über 90 Masseprozent ihrer Abfälle trennen, sieht der Gestzgeber eine Ausnahmeregelung vor. Diese Unternehmen sind von einem weiteren Nachweis über eine Trennung der restlichen 10 Prozent befreit und können diese gemischt erfassen.
  • Falls dies tenisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können Abfälle weiterhin gemischt erfasst werden
Welche Abfälle müssen bereits am Entstehungsort getrennt erfasst werden ?
  • Papier, Pappe und Kartonage
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle, d.h biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
  • Bauschutt
  • Baustoffe auf Gipsbasis
  • ggf. weitere Abfallfraktionen

 

Service

Containerdienst von Birgelen Entsorgungsdienstleistungen GmbH & Co. KG, bietet für die Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung ein umfangreiches Servicepaket:

  • Eine umfassende Informationen über die Gewerbeabfallverordnung
  • Eine individuelle Beratung durch einen Kundenbetreuer aus dem Hause von Birgelen
  • ein maßgeschneidertes Konzept für die Umsetzung der neuen Vorgaben
  • Einfache und praktische Lösung für die Umsetzung der gesetzlich geforderten Dokumentationspflichen

Für weitere Fragen, detalierten Auskünften oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne unter der nachfolgend aufgeführten Telefonnumer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Tel:. 02452 - 8404

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